Vereinssatzung "OLD BOYS HAMBURG"
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(nicht rechtsfähiger Verein)
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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "OLD BOYS HAMBURG". Er besteht seit dem 1. März 1991 in Hamburg. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2 Zweck des Vereins
2.1 Der Verein dient dem Zweck, vorrangig jedem Rugbyspieler eine Trainings- und Spielmöglichkeit zu geben, wenn er seine aktive Laufbahn in seinem Verein beendet hat, sowie der Pflege des Rugbysports
mit Förderung der sportlichen Begegnung mit anderen Rugbyvereinen.
2.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung".
2.3 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt n i c h t in erster Linie "eigenwirtschaftliche Zwecke".
2.4 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
2.5 Es darf keine Person und kein Mitglied durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
b e g ü n s t i g t werden.
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§ 3 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
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§ 4 Vorstand
4.1 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, seinem Stellvertreter und dem Kassenwart.
4.2 Die Vereinsgeschäfte werden vom Präsidenten, seinem Stellvertreter und dem Kassenwart in Abstimmung geführt.
4.3 Aufgaben des Vorstandes sind die Führung des Vereins, Ausführung von Vereinsbeschlüssen, Verwaltung des Vereinsvermögens und Einberufung der Mitgliederversammlung.
4.4 Der Vorstand entscheidet auch über Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern.
4.5 Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, in dessen Abwesenheit sein Stellvertreter.
4.6 Der Vorstand wird in der jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung auf die Dauer von 1 Jahr von den Mitgliedern gewählt.
4.7 Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit "BESCHRÄNKUNG auf das VEREINSVERMÖGEN" eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit a u s d r ü c k l i c h b e g r e n z t.
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§ 5 Mitgliedschaft
5.1 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinszwecke zu fördern. Sie haben die entsprechenden, von der Mitgliederversammlung beschlossenen JAHRESBEITRÄGE zu entrichten.
5.2 Der Antrag um Aufnahme muß schriftlich erfolgen. Bei Ablehnung werden Gründe nicht angegeben. Die Aufnahme ist nach Bezahlung der ersten laufenden Beitragssumme vollzogen.
5.3 Der Mitgliedsbeitrag ist im v o r a u s für den Folgemonat, nach Möglichkeit per Banküberweisung (auch Dauerauftrag) für ¼ bzw. ½ Jahr, zu zahlen. Zahlungen sind für ein Geschäftsjahr (Jan. - Dez.) im voraus möglich.
5.4 Zu "Ehrenmitgliedern" können solche Mitglieder ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein und den darin enthaltenen Rugbysport verdient gemacht haben. Die Entscheidung trifft die Mitgliederversammlung.
5.5 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschließung des Mitgliedes oder Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
5.6 Die Austrittserklärung muß schriftlich erfolgen an den Vorstand, und zwar zum Jahresende bis zum 30. September eines Vereins- und Geschäftsjahres.
5.7 Die Ausschließung aus dem Verein erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied
- den Verpflichtungen aus der verbindlichen Beitragsordnung nicht mehr nachgekommen ist,
- im weiteren, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat.
5.8 Die Mitglieder "HAFTEN" bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand für den Verein in Vollmacht durch die Mitgliederversammlung abschließt, nur mit dem "Vereinsvermögen".
5.9 Bei Austritt eines Mitglieds wird der Verein von den verbleibenden Mitgliedern fortgesetzt.
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§ 6 Mitgliederversammlung
6.1 Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen. Die Einberufung hat mindestens 14 Tage vorher unter gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung schriftlich durch den Vorstand zu erfolgen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
6.2 Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit, mit Ausnahme der Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Auflösung des Vereins; hierfür ist eine ¾-Mehrheit der erschienenen Mitglieder in der Hauptversammlung notwendig.
6.3 Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere
- Wahl des Vorstandes
- Entgegennahme der Jahresberichte und des Kassenberichtes sowie Entlastung des Vorstandes, Beschlußfassung über Mitgliedsbeiträge und haushaltsgebundene Verwendungen,
- Beschlüsse über Anträge auf Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen.
6.4 Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 50 % aller Vereinsmitglieder vom Vorstand unter Angabe des Grundes verlangt wird.
6.5 Die Anberaumung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Vereinsmitglieder muß spätestens vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand erfolgen.
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§ 7 Formvorschriften
Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom schriftführenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
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§ 8 Sonstiges
8.1 Der Kassenwert verwaltet die Vereinskasse in Abhängigkeit vom Vorstand und den Beschlüssen des Vorstandes mit der Mitgliederversammlung.
8.2 Der Sportwart und Trainer wird für 1 Jahr auf der jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung gewählt. Der Sportwart stimmt die jeweiligen Spielprogramme für das laufende Jahr mit dem Vorstand ab.
8.3 Die Mitglieder sind zur aktiven Teilnahme im Sinne des § 5, 1. Absatz zur Akzeptanz der Spielprogramme im grundsätzlichen aufgefordert!
8.4 Der Trainer entwickelt ein Trainingsprogramm nach den zu schaffenden Voraussetzungen zum erfolgreichen Spielbetrieb unter Einbeziehung der sportlichen Möglichkeiten der "OLD BOYS HAMBURG" und ihrer Spieler. Die
Mitglieder sind in Gemeinschaft aufgefordert, den jeweiligen Trainingsprogrammen aufgeschlossen zu begegnen, im Sinne der Vereinsförderung.
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§ 9Auflösung des Vereins
9.1 Die Auflösung des Vereins geschieht auf Antrag des Vorstandes.
9.2 Die Entscheidung darüber erfolgt in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, welche 4 Wochen vor dem anberaumten Termin eine schriftliche Einladung an alle Mitglieder beinhalten muß.
Die Versammlung ist nur beschlußfähig, wenn mindestens 60 % der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins zum Termin anwesend sind.
9.3 Sofern die Versammlung nicht beschlußfähig ist, so hat innerhalb von 4 Wochen die Einberufung einer zweiten Versammlung unter der Tagesordnung "Auflösung des Vereins" zu erfolgen.
Diese Versammlung kann einen Auflösungsbeschluß ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einer Zustimmung von 75 % erwirken.
9.4 Das Vereinsvermögen kann per Beschluß für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke wie bei einer Liquidation eines rechtsfähigen Vereins eingesetzt werden.
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Hamburg, den 31. März 1998
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gez. der Vorstand
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